Kosten für Unterkunft und Heizung
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Heute möchten wir von einem Fall zu einem Thema berichten, das uns aktuell häufig beschäftigt: Die Nichtanerkennung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung durch die SGB II- und SGB XII-Leistungsträger.
Nach dem Gesetz zahlen die Jobcenter und Sozialämter einem Leistungsberechtigen monatlich einen Betrag für den regelmäßigen Bedarf. Dies soll die Kosten insbesondere für Nahrungsmittel, Kleidung, Strom, Hausrat, Körperpflege und soziale Teilhabe wie zum Beispiel die Kosten für den Sportverein oder kulturelle Veranstaltungen decken. Für Alleinstehende oder Alleinerziehende sind dies aktuell 563 €.
Daneben werden die Kosten der Unterkunft und die Heizkosten übernommen, soweit sie angemessen sind.
Für die Angemessenheitsgrenze, erstellen die Leistungsträger eine Tabelle in der sie aufführen, welcher Betrag für Miete und Heizkosten je nach Anzahl der Haushaltsmitglieder übernommen wird. Beträge, die darüber hinaus gehen, müssen aus den Regelleistungen gedeckt werden.
In unserem Fall lebt eine alleinerziehende Mutter mit ihrer kleinen Tochter in einer kleinen Dreizimmer-Mietwohnung. Sie ist psychisch krank, aber dank ihres Engagements und der Unterstützung ihrer Mutter hat sie vor Kurzem ihre Ausbildung im Einzelhandel mit einem sehr guten Ergebnis abgeschlossen. Seitdem arbeitet sie 30 Stunden in der Woche in ihrem Beruf. Da der Lohn nicht ausreicht um ihren Bedarf zu decken, erhält sie aufstockend Bürgergeld vom zuständigen Jobcenter.
Nach Erhöhung der Miete durch den Vermieter erhielt sie ein Schreiben des Jobcenters mit der Mitteilung, dass die Wohnkosten nun zu hoch seien. Die Obergrenze bis zu der die Kosten (Kaltmiete, kalte Nebenkosten und Heizkosten) für ihren Zwei-Personen-Haushalt übernommen werden, liege bei 750,25 €. Sie wurde gebeten, mitzuteilen, ob besondere Lebensumstände vorliegen, welche die Wohnkosten im Einzelfall als angemessen erscheinen lassen. Falls sie keine guten Gründe habe, wurde sie aufgefordert ihre Wohnkosten zum Beispiel durch Verhandlung mit dem Vermieter, Untervermietung oder Umzug zu senken.
In unserem Antwortschreiben haben wir das Jobcenter zunächst auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hingewiesen: Es hat entschieden, dass die Obergrenze, bis zu der die Jobcenter die Wohnkosten als angemessen übernehmen, nicht willkürlich gesetzt werden darf. Vielmehr muss sie durch ein sogenanntes „schlüssiges Konzept“ ermittelt worden sein. Dafür müssen die Jobcenter die Mieten in einem Vergleichsgebiet heranziehen und ihre Obergrenze unter Berücksichtigung mehrerer Kriterien herausarbeiten. Fehlt ein schlüssiges Konzept muss für die Angemessenheitsgrenze auf den örtlichen qualifizierten Mietspiegel zurückgegriffen werden. Gibt es auch keinen qualifizierten Mietspiegel, werden die Obergrenzen nach der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Zuschlages von 10 % bestimmt.
Nach einem Urteil des Sozialgerichts Bayreuth muss das angemessene Konzept außerdem veröffentlicht werden um wirksam zu sein. Wir haben daher um Übersendung des schlüssigen Konzeptes und für den Fall, dass es ein solches nicht gibt um Neuberechnung der Angemessenheitsgrenze nach dem in unserem Fall vorhandenen qualifizierten Mietspiegel gebeten.
Da die Angemessenheit der Wohnkosten nicht nur abstrakt nach der Obergrenze, sondern im zweiten Schritt auch nach den besonderen Umständen im konkreten Einzelfall geprüft werden muss, legten wir dem Jobcenter weiter dar aus welchen Gründen die Wohnkosten von unserer Mandantin auch nicht anderweitig gesenkt werden können: Da der Vermieter die Miete gerade erst erhöht hat, ist es sehr lebensfremd davon auszugehen, dass er die Mieterhöhung wieder zurückzunehmen wird. Ein Umzug kann unserer Mandantin nicht zugemutet werden. Hierbei sind nach einem weiteren Urteil des Bundessozialgerichts die besonderen Belange eines alleinerziehenden Elternteils zu berücksichtigen. Die derzeitige Wohnung liegt in der Nähe zu Kindergarten und ihrer Mutter, die bei der Betreuung des Kindes unterstützt. Ohne diese Hilfe und kurzen Wegen könnte sie nicht in dem Umfang arbeiten. Eine Untervermietung kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil es sich bei dem Wohnzimmer um ein Durchgangszimmer handelt. Würde dies untervermietet, hätte der Untermieter kaum Privatsphäre. Außerdem ist für die kindliche Entwicklung der Tochter eine Trennung der Lebensbereiche erforderlich; die Mandantin benötigt aufgrund der Doppelbelastung durch Beruf und Haushalt einen Rückzugsort zur Erholung. Hinzu kommt ihre psychische Erkrankung, die dies ebenfalls notwendig macht. Mit einem Untermieter wäre dies nicht gegeben.
Von dem Jobcenter erhielten wir daraufhin keine Ausfertigung des schlüssigen Konzeptes, dafür einen kurzen Einzeiler an unsere Mandantin: „Nach Prüfung Ihres Einzelfalles wird Ihnen die Übernahme der tatsächlichen Wohnkosten auch weiterhin gewährt.“
Fazit: Die SGB II- und SGB-XII-Leistungsträger kennen die zu den Angemessenheitsgrenzen entwickelte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Da die Kriterien nach denen das hierfür notwendige „schlüssige Konzept“ zu erarbeiten ist, sehr streng sind, gibt es Leistungsträger, die ihre Obergrenze von vorneherein am qualifizierten Mietspiegel oder an den Werten der Wohngeldtabelle orientieren.
In einer Vielzahl von Fällen, liegen die Obergrenzen jedoch unter diesen Werten. Dann lohnt es sich gegen die Nichtanerkennung der Kosten, die über der Obergrenze liegen, vorzugehen. Bislang hatten wir auch noch keinen Fall, in dem uns die Leistungsträger das dafür erforderliche schlüssige Konzept haben zukommen lassen. Es wurden entweder aufgrund der Umstände des Einzelfalles oder „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ die bisherigen Kosten weiter übernommen.
Das Thema betrifft nicht nur die Aufforderung zur Kostensenkung, sondern auch die Fälle in denen ein Leistungsbezieher umziehen möchte. Hier müssen dem Leistungsträger die Kosten der neuen Wohnung vorab zur Prüfung vorgelegt werden, damit es die Angemessenheit der Wohnkosten prüfen kann.
Leichte Sprache
Heute geht es um einen Fall, mit dem wir uns oft beschäftigen: Die Jobcenter und Sozialämter erkennen die tatsächlichen Kosten für die Wohnung und Heizung nicht an.
Im Gesetzt steht, dass die Jobcenter und Sozialämter monatlich einen Regelbetrag bezahlen. Der Betrag ist für Nahrungsmittel, Kleidung, Strom, Hausrat, Körperpflege, Sport oder Kultur. Alleinstehende oder Alleinerziehende bekommen 563 €.
Daneben bezahlen die Jobcenter und Sozialämter die Kosten für die Wohnung und Heizung. Die Jobcenter und Sozialämter bezahlen diese Kosten aber nur in voller Höhe, wenn sie nicht zu hoch sind. Die Jobcenter und Sozialämter sagen zum Beispiel wir bezahlen für zwei Personen nur 600 €. Wenn die Wohnung teurer ist, muss man das Geld von dem Regelbetrag nehmen.
In unserem Fall lebt eine alleinerziehende Mutter mit ihrer kleinen Tochter in einer kleinen Wohnung. Sie ist psychisch krank. Aber dank ihres Engagements und der Hilfe ihrer Mutter hat sie ihre Ausbildung im Einzelhandel abgeschlossen. Seitdem arbeitet sie 30 Stunden in der Woche in ihrem Beruf. Ihr Lohn reicht nicht zum Leben. Deshalb bekommt sie aufstockend Geld vom Jobcenter.
Nach einer Mieterhöhung bekam sie Post vom Jobcenter. Darin stand, dass die Wohnkosten zu hoch sind. Sie wurde gefragt, ob es besondere Gründe gibt, warum die Wohnkosten angemessen sind. Wenn sie keine Gründe hat, soll sie ihre Wohnkosten senken. Zum Beispiel durch Verhandlungen mit dem Vermieter, Untervermietung oder Umzug.
In unserem Schreiben haben wir das Jobcenter auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hingewiesen. Das Jobcenter darf die Obergrenze für die Übernahme von Wohnkosten nicht einfach festlegen. Sie muss durch ein “schlüssiges Konzept” ermittelt werden. Die Jobcenter müssen die Mieten in einem Vergleichsgebiet nehmen und ihre Obergrenze herausarbeiten. Dabei müssen sie mehrere Kriterien berücksichtigen. Wenn es kein schlüssiges Konzept gibt, muss man sich an dem qualifizierten Mietspiegel orientieren. Wenn es keinen qualifizierten Mietspiegel gibt, werden die Obergrenzen nach der Wohngeldtabelle plus 10 % festgelegt. In diesem Fall wird die Nichtanerkennung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung durch Jobcenter und Sozialämter thematisiert. Eine alleinerziehende Mutter erhält aufstockendes Bürgergeld, da ihr Einkommen nicht ausreicht, und nach einer Mieterhöhung erklärt das Jobcenter, dass ihre Wohnkosten die Angemessenheitsgrenze überschreiten. In der Antwort wurde auf die Notwendigkeit eines schlüssigen Konzepts zur Ermittlung dieser Obergrenze hingewiesen, da individuelle Umstände berücksichtigt werden müssen. Das Sozialgericht Bayreuth hat entschieden, dass das Konzept veröffentlicht werden muss, damit es wirksam ist.
Wir haben darum gebeten, dass uns das schlüssige Konzept geschickt wird. Und wir haben darum gebeten, dass die Angemessenheitsgrenze neu berechnet wird. Dabei soll der in unserem Fall vorhandene qualifizierte Mietspiegel berücksichtigt werden.
Wir haben dem Jobcenter auch erklärt, warum die Wohnkosten unserer Mandantin nicht gesenkt werden können: Der Vermieter hat die Miete gerade erst erhöht. Wir glauben nicht, dass er sie wieder senken wird. Ein Umzug ist für unsere Mandantin nicht zumutbar. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass man die besonderen Umstände eines alleinerziehenden Elternteils berücksichtigen muss. Die Wohnung liegt in der Nähe vom Kindergarten und von ihrer Mutter, die ihr bei der Betreuung des Kindes hilft. Ohne diese Hilfe und die kurzen Wege könnte sie nicht so viel arbeiten. Das Wohnzimmer kann nicht untervermietet werden, weil es ein Durchgangszimmer ist. Wenn man das Wohnzimmer untervermietet, hat der Untermieter kaum Privatsphäre. Außerdem braucht die Tochter einen eigenen Bereich, um sich zu entwickeln. Die Mandantin braucht einen Ort, um sich vom Haushalt und Beruf zu erholen. Ihre psychische Erkrankung macht das auch notwendig. Das wäre mit einem Untermieter nicht möglich.
Wir haben vom Jobcenter keine Kopie des Konzepts bekommen. Stattdessen haben wir einen kurzen Brief bekommen, in dem steht, dass die Miete weiterhin übernommen wird.
Fazit: Die Leistungsträger kennen die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den Angemessenheitsgrenzen. Manche Leistungsträger halten sich daran. Manche halten sich nicht daran. Dann sollten Sie dagegen vorgehen, damit die Kosten anerkannt werden, die über der Obergrenze liegen. Bislang hatten wir noch keinen Fall, in dem uns die Leistungsträger das „schlüssige Konzept“ gezeigt haben. Die Kosten wurden einfach weiter übernommen.
Das Thema betrifft nicht nur die Aufforderung zur Kostensenkung, sondern auch die Fälle, in denen ein Leistungsbezieher umziehen möchte. Hier muss man dem Jobcenter die Kosten der neuen Wohnung vorab zeigen, damit es die Angemessenheit der Wohnkosten prüfen kann.