Kosten der Unterkunft für Empfänger von Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe

Die Jobcenter und Sozialhilfeträger haben Mietobergrenzen entwickelt bis zu denen sie die Kosten der Unterkunft übernehmen. Vielfach übersteigen die tatsächlichen Mieten diese Grenze, so dass Leistungsempfänger die Differenz aus den Regelleistungen, die eigentlich für Lebensmittel, Kleidung etc. gedacht sind, bestreiten müssen.

Das Bundessozialgericht hat dazu entschieden, dass diese Obergrenze von den Leistungsträgern durch ein sogenanntes „schlüssiges Konzept“ ermittelt worden sein muss. Das Konzept muss weitreichende Kriterien erfüllen. So muss beispielsweise ein genau eingegrenzter Vergleichsraum gebildet werden oder nach dem Standard der einbezogenen Wohnungen differenziert werden. Fehlt ein schlüssiges Konzept und gibt es auch keinen qualifizierten Mietspiegel, müssen die Leistungsträger die in der Regel höheren Obergrenzen nach der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Zuschlages von 10 % anerkennen.

In mehreren Fällen aus der Region haben wir uns erfolgreich auf diese Rechtsprechung berufen. Dabei geht es nicht nur um die Geltendmachung höherer Bedarfe für die Unterkunft, sondern auch um die Abwehr der Aufforderung zum Umzug oder Untervermietung durch den Leistungsträger beispielsweise nach einer Mieterhöhung oder die Ablehnung einer Umzugsgenehmigung in eine Wohnung, die die festgelegte Mietobergrenze übersteigt.

Die höheren Wohnkosten können im Rahmen des SGB II und SGB XII ein Jahr rückwirkend geltend gemacht werden.

Erstellt von Rechtsanwältin M. Malberg am 08.04.2022