Prüfung des Freizügigkeitsrechts von EU-Bürgern im Leistungsbezug

Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und deren Familienangehörige haben nach Maßgabe des Freizügigkeitsgesetzes/EU ein Recht auf Einreise nach Deutschland und Aufenthalt. Wer sich länger als drei Monate aufhalten möchte, muss dabei einen Aufenthaltsgrund wie Arbeit, Arbeitssuche, Studium etc. erfüllen. Sie haben dann auch einen Anspruch auf Sozialleistungen. Nach 5jährigen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt entsteht dann ein Daueraufenthaltsrecht.

In letzter Zeit ist vermehrt festzustellen, dass die Sozialleistungsträger - oft mit Hilfe der Ausländerbehörden - die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes prüfen und absprechen. Die Ausländerbehörde stellt den Verlust des Freizügigkeitsrechts fest und fordert zur Ausreise auf. Die Sozialleistungsträger stellen die Leistungsgewährung ein. Es muss dann vor dem Verwaltungsgericht gegen die Verlustfeststellung geklagt werden. In Fällen, in denen die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet wird, muss auch einstweiliger Rechtsschutz in Anspruch genommen werden.
Weiter kann man sich gegen die Versagung der Leistungen wenden und hier neben dem zunächst erforderlichen Widerspruch einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht beantragen.

Das Landessozialgericht Bayern hat in dem Zusammenhang deutlich gemacht, dass es bei der Prüfung des Freizügigkeitsrechts darum geht, Sozialleistungserschleichung aufzudecken und Betrug entgegenzuwirken. Sie soll aber nicht zu einer Pauschalverurteilung von EU-Bürgern führen. So dürfen die Behörden zum Beispiel nicht pauschal annehmen, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Wochenarbeitszeit bei einer geringfügigen Beschäftigung, ein Scheinarbeitsverhältnis besteht, das nur eingegangen wurde um Sozialleistungen zu erhalten. Für die Frage, ob ein „echtes“ Arbeitsverhältnis besteht müssen alle Umstände des Einzelfalls Berücksichtigung finden, also zum Beispiel die Art der Tätigkeit, die Gewährung von Ansprüchen wie Urlaub oder Entgeltfortzahlung bei Krankheit, etc.

Erstellt von Rechtsanwältin M. Malberg am 08.04.2022